Am 1. Januar 2023 treten die revidierten Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) in Kraft. Der Grund dafür liegt im Nichtbestehen des Länderexamens der FATF im 2016. Seither befindet sich die Schweiz im sogenannten «enhanced follow-up process».
Voraussetzung für die Entlassung aus diesem intensivierten Folgeprozess der FATF ist, dass die «Schlüssel-Empfehlung» Nr. 10 («customer due dilligence») zumindest als «weitgehend konform» bewertet wird. Bisher wurde die Schweiz als «teilweise konform» eingestuft. Wichtig für die Umsetzung der Empfehlung Nr. 10 sind die Schwerpunkte «Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person» sowie die «Aktualisierung der Kundendaten».
1. Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten («WB»)
Gemäss den neuen Bestimmungen und nach dem Verständnis der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) müssen alle Kundenbeziehungen, unabhängig des Risikos, überprüft werden. Falls Unklarheiten oder Zweifel bei der Identität des WB aufkommen, sind entsprechende Massnahmen und Abklärungen zu treffen. Wird dies trotz Zweifel nicht gemacht, gilt es als Verletzung der Sorgfaltspflicht. Laut Botschaft zur Änderung des GwG ist der notwendige Umfang bzw. die Tiefe der zusätzlichen Abklärungen risikobasiert festzulegen und muss individuell je nach Vertragspartner im Einzelfall entschieden werden. Mit der Überprüfung der Identität wird nicht das blosse «Einholen einer Ausweiskopie» verstanden. Vielmehr soll eine Plausibilisierung der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung getätigt werden (materielle Prüfung). Die Resultate müssen gemäss Art. 22 GwV-FINMA dokumentiert werden. Art und Umfang der Massnahmen zwecks Überprüfung der Identität des WB richten sich nach den konkreten Umständen. Somit wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bereits bestehende Pflicht eingeführt.
2. Periodische Überprüfung von Belegen auf Aktualität
Die Wiederholungspflicht zur periodischen Überprüfung von Belegen auf Aktualität gilt nur, wenn im Lauf der Geschäftsbeziehung Zweifel an den Angaben zur Identität der Vertragspartei oder des WB aufkommen. Sie betrifft lediglich die erneute Identifizierung der Vertragspartei oder die erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person. Gemäss Ziffer 23 der Interpretativnote zur Empfehlung 10 der FATF ist jedoch sicherzustellen, dass im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erlangte Dokumente, Daten und Informationen aktuell und relevant bleiben.
Die Periodizität und der Umfang der Prüftiefe richten sich, wie auch bei der Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person, nach dem Risiko der Geschäftsbeziehung. Dementsprechend bedeutet dies, dass die Daten von Kunden mit erhöhtem Risiko regelmässiger und häufiger als jene von Kunden mit geringerem Risiko aktualisiert werden müssen. Die Implementierung der neuen Pflichten zur Aktualisierung der Kundendaten ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere in Bezug auf Personal und IT. Das Gesetz gibt keine konkrete Auskunft darüber, in welchem zeitlichen Abstand die Aktualisierung erfolgen soll.
Fazit
Fraglich ist, ob diese Massnahmen tatsächlich einen Mehrwert in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei generieren und GwG-relevante Sachverhalte mit diesen neuen Bestimmungen besser erkannt werden können. Ausserdem entsteht durch die neuen Pflichten ein erheblicher Kostenaufwand. Mit Sicherheit kann jedoch gesagt werden, dass die Erwartungen der FATF in Bezug auf die Empfehlung Nr. 10 mit den genannten Anpassungen erfüllt werden, da es im Liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) bereits identisch geregelt wird und dies von der FATF positiv bewertet wurde.