Das Parlament hat das revidierte Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) Ende März dieses Jahres verabschiedet [mehr dazu in unserem Beitrag «Update: Aktuelles zur GwG-Revision 2022»], nun schickt der Bundesrat die revidierte Geldwäschereiverordnung (GwV) in die Vernehmlassung. Neben den Anpassungen der GwV schlägt der Bundesrat auch Anpassungen an der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), der Handelsregisterverordnung (HRegV), der Edelmetallkontrollverordnung und der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle vor. Zudem eröffnet die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Vernehmlassung zur EZV-Geldwäschereiverordnung. Nachfolgend sollen einzelne Neuerungen in der revidierten GwV kurz umrissen werden.
Konkretisierungen zum Abbruch der Geschäftsbeziehung neu in der GwV geregelt
Die Konkretisierungen in Bezug auf den Abbruch der Geschäftsbeziehungen, die ihre Grundlage direkt im GwG selbst haben, sollen nun gemäss Vorschlag des Bundesrates neu auf Verordnungsstufe geregelt werden – diese waren bisher Gegenstand der GwV der Aufsichtsbehörden (GwV-FINMA) bzw. der einschlägigen EJPD-Bestimmungen.
Zusammengefasst gilt Folgendes:
- Weiterhin darf der Finanzintermediär nach Artikel 12a Entwurf GwV eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn er eine MROS-Meldung erstattet – unabhängig davon, ob diese gestützt auf das Melderecht oder die Meldepflicht erfolgt. In Bezug auf die Meldepflicht ist es dabei neu die Meldung als solche, die das Verbot des Abbruchs auslöst (und nicht mehr die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Meldepflicht theoretisch erfüllt wären).
- Absatz 2 von Artikel 12a des Entwurfs GwV regelt den Fall der «zweifelhaften Rechtsbeziehungen» nun auf Verordnungsstufe. Dabei wird der Begriff nicht legaldefiniert, aber immerhin umschrieben: Es geht dabei um Fälle, bei denen ein Finanzintermediär nach Abklärungen gestützt auf Artikel 6 GwG keinen begründeten Verdacht und damit keine Meldepflicht hat, dennoch die Voraussetzungen für das Melderecht erfüllt wären, aber der Finanzintermediär entscheidet, dieses Recht nicht in Anspruch zu nehmen.
Abschaffung der Analysefrist
Mit der Revision des GwG ging die Abschaffung der der MROS auferlegten 20-tägigen Analysefrist der MROS-Meldungen einher. Dieser Abschaffung hat die Branche unter der Bedingung zugestimmt, dass im Rahmen der GwG-Revision Bestimmungen erlassen werden, die es einem Finanzintermediär unter gewissen Voraussetzungen erlauben, eine Geschäftsbeziehung (nach erfolgter MROS-Meldung) dennoch zu beenden. Diesem Anliegen wurde direkt im GwG selbst Rechnung getragen: Artikel 9b GwG regelt, dass der Finanzintermediär nach eigenem Ermessen die Geschäftsbeziehung abbrechen kann, wenn die MROS ihm nicht innert (neu) 40 Arbeitstagen nach einer Meldung mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat. Die GwG-Bestimmung in Artikel 9b betrifft aber nicht sämtliche möglichen MROS-Meldungen, sondern lediglich diejenigen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB.
Die GwV-FINMA bzw. die EJPD-Bestimmungen gehen hier bisher weiter und decken auch Meldungen in Bezug auf den Abgleich mit Terroristenlisten (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG) ab, und regeln das Verhalten der Finanzintermediäre, wenn die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wurden oder von einer Strafverfolgungsbehörde eine Sperre angeordnet wurde. Damit hier kein regulatorisches oder rechtliches Vakuum entsteht, deckt die Vernehmlassungsvorlage diese Fälle nun auf Verordnungsstufe ab.
Zu beachten gilt, dass die hier genannten Bestimmungen auf alle Finanzintermediäre Anwendung finden, die dem GwG unterstellt sind, und nicht mehr lediglich auf Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG.
Folgen der Aufhebung des «DUFI-Status»
Seit 1. Januar 2020 wurde aufgrund des Inkrafttretens des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) der Status des direkt der FINMA-Aufsicht unterstellten Finanzintermediärs (DUFI) aufgehoben und sämtliche Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG müssen einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein. Das bisherige Wahlrecht, sich einer SRO anzuschliessen oder ein DUFI-Gesuch einzureichen, entfällt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen in Artikel 11 und 12 GwV reflektieren nun diese Aspekte unter Berücksichtigung des neuen regulatorischen Umfelds mit FINIG.
Vernehmlassungsfrist endet im Januar 2022
Die Vernehmlassung dauert noch bis zum 17. Januar 2022. Sämtliche Unterlagen können beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF abgerufen werden (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85324.html).