Einladungen und Geschenke als Stolpersteine

Korruption ist ein globales Phänomen, das Staaten, Unternehmen und Privatpersonen gleichermassen betrifft. Korruptes Handeln und der damit einhergehende Missbrauch der Vertrauensstellung bergen erhebliche Rechts- und Reputationsrisiken, weshalb im Gesetz strenge Strafen vorgesehen sind. Aus diesem Grund ist eine funktionierende Korruptions-Compliance heute ein «must have» in jedem Unternehmen.

Unter Korruption wird generell der Missbrauch von anvertrauter Macht oder einer bestimmten Vertrauensstellung zum eigenen Vorteil oder zu privaten Zwecken verstanden. Es geht um die Erlangung von Vorteilen, auf welche kein rechtmässiger Anspruch besteht. Anzeige erstattet wird nur in Ausnahmefällen, und meist stossen Ermittler auf eine kaum überwindbare Mauer des Schweigens, denn bei Bestechungsfällen gibt es - wenigstens auf den ersten Blick - keine Opfer, sondern nur Täter. Öffentlich bekannt wird nur die Spitze des Eisbergs - die Dunkelziffer ist hoch.

Rechtslage in der Schweiz

Die Schweiz hat über die Jahre ein grundsätzlich gut funktionierendes Korruptionsstrafrecht entwickelt. Mit der Revision von 2016 wurden zudem die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung massiv gesenkt:

  • Erstens wird die Privatbestechung, ausser in leichten Fällen, von Amtes wegen verfolgt,
  • zweitens fällt die Voraussetzung weg, dass die Bestechung zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Wirtschaft führen muss,
  • drittens wurden die einschlägigen Strafbestimmungen vom Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in das Strafgesetzbuch (StGB) verschoben,
  • viertens wurde der Geltungsbereich der Strafbestimmungen über die Vorteilsgewährung und die Vorteilsannahme von Amtsträgern ausgedehnt, sodass - unter gewissen Voraussetzungen - bereits die reine «Klimapflege» oder das «Anfüttern» strafbar ist.

Das Strafrecht unterscheidet zwischen der Bestechung und Vorteilsgewährung von Amtsträgern, der sog. politischen Bestechung, sowie der Bestechung und Vorteilsgewährung von Privaten, der sog. Privatbestechung. Strafbar macht sich dabei nicht nur, wer aktiv einen Amtsträger oder eine Privatperson besticht oder einem schweizerischen Amtsträger einen Vorteil gewährt, sondern auch wer sich als Amtsträger oder Privatperson passiv bestechen lässt oder als schweizerischer Amtsträger einen ungebührenden Vorteil entgegennimmt.

Komplementiert wird das Korruptionsstrafrecht durch den Geldwäschereitatbestand, da die aktive und passive Bestechung von Amtsträgern Verbrechen und somit mögliche Geldwäschereivortaten sind, und das Unternehmensstrafrecht, welches Unternehmen direkt unter Strafe stellt, wenn diese nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen haben, um Bestechungshandlungen zu verhindern.

Was gilt als «sozial üblich»?

Bestechungstatbestände setzen einen nicht gebührenden Vorteil voraus. Als sozial übliche Vorteile - und somit für eine Annahme von Geschenken und Einladungen grundsätzlich unproblematisch - gelten in der Praxis Gelegenheitsgeschenke wie bspw. eine übliche Weinflasche oder Blumensträusse, Trinkgelder oder Werbegeschenke wie bspw. Kugelschreiber, Notizblöcke oder Pralinen etc. Die Schwelle wird hier bei etwa CHF 150 bis CHF 250 angenommen.

Heikel sind Geschenke und Einladungen, die direkt an eine entscheidungsbefugte Person gehen, die nicht selber Vertragspartnerin ist und welche im Hinblick auf eine Handlung, Unterlassung oder amtliche Tätigkeit dieser Person gemacht werden. Als Faustregel gilt, dass Zuwendungen als sozial unüblich gelten, die einen Gesamtwert von CHF 250 übersteigen, gegen interne Weisungen verstossen oder unmittelbar an eine entsprechende Gegenleistung gebunden sind. Reine Geldgeschenke sollten nicht entgegengenommen werden und jegliche Interessenskonflikte sind zu vermeiden.

Tipps für die Praxis

Um der bestehenden Grauzone «Korruption» entgegenzuwirken ist eine funktionierende Korruptions-Compliance ein «must have» in jedem Unternehmen. Grossunternehmen und KMU sollten über ein internes Meldesystem für einschlägige Fälle verfügen und eine individuell-konkrete Antikorruptions-Weisung sowie einen «Code of Conduct» haben. Das interne Meldesystem sollte eine unabhängige und anonyme Behandlung der Meldung ermöglichen und den Meldenden vor einer Rachekündigung oder anderen Vergeltungsmassnahmen schützen. Diese Massnahmen sollten mit Ausbildungen, Schulungen und Trainings der Mitarbeitenden aller Stufen ergänzt werden.

Unabdingbar für eine wirksame Korruptionsbekämpfung im Unternehmen sind klare und verständliche Regelungen und eine einheitliche und regelmässige interne Kommunikation durch das Top-Management. Empfehlenswert sind neben einer internen Kontrolle über die Einhaltung der Weisungen und Richtlinien auch eine solide «Due Diligence» der Auswahl und Überwachung von Geschäftspartnern. Zudem sollte ein konkreter Schwellenwert bei der Annahme von Geschenken und Einladungen definiert und ein entsprechender Bewilligungsprozess implementiert werden.

18.03.2021