Update: Aktuelles zur GwG-Revision 2022

Im März dieses Jahres hat das Parlament die jüngste Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet. In unserem News-Beitrag vom 29. Januar 2021 hatten wir über die vorangegangenen Entwicklungen berichtet. Hintergrund der Anpassung ist hauptsächlich die Umsetzung der aktuellen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), um auch künftig den internationalen Standards zu entsprechen. Das revidierte GwG tritt voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft und umfasst im Wesentlichen zwei materielle Verschärfungen:

1. Pflicht zur Überprüfung der Angaben der wirtschaftlichen berechtigten Person

Bislang war es ausreichend, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person festzustellen (etwa mit einem «Formular A») und nur im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen durchzuführen. Damit begnügt sich die die FATF künftig nicht mehr. Neu müssen die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zusätzlich verifiziert werden. Laut Botschaft zur Änderung des GwG ist der notwendige Umfang bzw. die Tiefe der zusätzlichen Abklärungen risikobasiert festzulegen und muss individuell je nach Vertragspartner im Einzelfall entschieden werden. Dabei sollen unterschiedliche Massnahmen ergriffen werden, um die Plausibilität der wirtschaftlich berechtigten Person zu untersuchen - beispielsweise soll diese anhand von aussagekräftigen Informationen aus vertrauenswürdigen Quellen (Drittbelege) überprüft und dokumentiert werden. Bei der Plausibilisierung kann sich der Finanzintermediär auf die eigenen Kenntnisse bezüglich des Kunden, öffentliche Informationen sowie nötigenfalls Informationen einer externen Stelle stützen. Wie gross der Umfang der Überprüfung sein soll, wird von der Botschaft nicht weiter ausgeführt. Ausdrücklich wird nur erwähnt, dass mit der Einforderung einer Ausweiskopie der wirtschaftlich berechtigten Person die Überprüfungspflicht nicht erfüllt ist.

2. Periodische Überprüfung der Aktualität der Kundenangaben

Ein weiterer Kritikpunkt der FATF bezog sich auf das Fehlen einer expliziten Pflicht zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundenangaben. Dies wurde im Länderexamen als erheblicher Mangel angegeben und eine entsprechende Empfehlung formuliert. Bisher mussten die Kundendaten gemäss Art. 5 Abs. 1 GwG nur dann aktualisiert werden, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel an den Angaben der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person aufgekommen sind.

Neu muss der Finanzintermediär die Angaben periodisch auf ihre Aktualität überprüfen und sie bei Bedarf berichtigen. Dies gilt für alle Geschäftsbeziehungen, unabhängig von der Risikoeinstufung. Dennoch richten sich Periodizität und Umfang der Prüftiefe - wie auch bei der Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person - nach dem Risiko der Geschäftsbeziehung. Folglich bedeutet dies, dass Kunden mit erhöhtem Risiko regelmässiger und häufiger aktualisiert werden müssen als Kunden mit geringerem Risiko. Das Gesetz gibt auch hier keine konkrete Auskunft darüber, in welchem zeitlichen Abstand die Aktualisierung erfolgen soll.

Ausblick

Die Gesetzesrevision stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar, die mit einem erhöhten Aufwand in Verbindung steht. Gleichzeitig bietet sie auch Optimierungspotential, denn durch das kritische Hinterfragen von bereits vorhandenen Prozessen können veraltete Abläufe aufgedeckt und dadurch sowohl Kosten als auch Zeit gespart werden. Zudem bedeutet die periodische Überprüfung, dass man sich eingehender mit den Kunden auseinandersetzt, wodurch die Qualität der Dienstleistung gesteigert werden kann.

Auch wenn der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt ist und weiterhin Fragen zur konkreten Umsetzung bestehen (etwa auf Stufe VSB), empfiehlt es sich insbesondere bei Neukunden und Wiedervorlagen, die neuen Anforderungen bereits zu antizipieren, die Prozesse entsprechend anzupassen und die Mitarbeitenden zu schulen.

02.09.2021