Neben Finanzintermediären und Händlern sollen neu auch Beraterinnen und Berater dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen, wenn sie gewerblich Dienstleistungen u.a. im Zusammenhang mit der Gründung, Führung, Verwaltung oder Mittelbeschaffung von Sitzgesellschaften und Trusts vorbereiten und/oder erbringen. Die entsprechenden Änderungen des GwG sollen zur Stärkung des Geldwäschereidispositivs der Schweiz beitragen.
Paradigmenwechsel beim Anwendungsbereich des GwG
Dienstleistungen für Gesellschaften und Trusts, welche keine Vermögenswerte Dritter betreffen, sind grundsätzlich de lege lata nicht dem GwG unterstellt. Um solche Dienstleistungen in Umsetzung der Empfehlung der FATF künftig ebenfalls dem GwG unterstellen zu können, wurde der Begriff der Beraterinnen und Berater geschaffen. Unter diesen Begriff fallen natürliche und juristische Personen, welche spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sitzgesellschaften oder Trusts erbringen sowie die Funktion als nominellen Anteilseigner (nominee shareholder) wahrnehmen.
Neu wird somit die rein beratende Tätigkeit dem GwG unterstellt sein, auch ohne dass der Berater dabei über fremde Vermögenswerte verfügt. Dies stellt eine Abkehr vom geltenden Dispositiv des GwG dar, das bisher an der Möglichkeit der Verfügung über fremde Vermögenswerte anknüpft (Annahme, Aufbewahrung, Anlage oder Übertragung). Lediglich das Halten einer Organstellung in einer Sitzgesellschaft ist bereits heute dem GwG unterstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. d GwV).
Tätigkeitsbezogener Ansatz
Es wird allerdings nicht jegliche Beratungstätigkeit dem GwG unterstellt; gemäss dem tätigkeitsbezogenen Ansatz sind Personen und Unternehmen unterstellungspflichtig, die eine der nachfolgenden Tätigkeiten erbringen, unabhängig von ihrem Berufsstand:
- Gründung, Führung oder Verwaltung von Sitzgesellschaften (mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland) und Trusts;
- Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit den obengenannten Tätigkeiten;
- Kauf oder Verkauf von Sitzgesellschaften und Trusts;
- Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für Sitzgesellschaften oder Trusts;
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners oder das Verhelfen einer anderen Person zu dieser Funktion.
Es wird jedoch lediglich die gewerbliche bzw. berufsmässige Erbringung solcher Dienstleistungen vom Geltungsbereich erfasst (Definition der Berufsmässigkeit gemäss Art. 7 GwV).
Schwierige Abgrenzungsfragen – wann ist man ein Berater?
Der Unterstellungskatalog ist breit, um nicht zu sagen unklar gefasst und lässt einen weiten Auslegungsspielraum zu, was zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Gemäss Botschaft des Bundesrats sind unter Gründung «alle Handlungen zu subsumieren, die in die rechtliche Entstehung einer Sitzgesellschaft oder eines Trusts münden». Kann also bereits die Erstellung einer Checkliste zur Gründung eines Trusts oder die Ausarbeitung bzw. Durchsicht eines Statutenentwurfs zur Gründung einer Sitzgesellschaft unterstellungspflichtig sein? Es dürfte in der konkreten Umsetzung der neuen Pflichten sicherlich noch einige Unklarheiten geben. Es bleibt zu hoffen, dass die neue gesetzliche Regelung nicht primär zu Diskussionen über allfällige unterstellungspflichtige Tätigkeiten führt, sondern effektiv den erhofften Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei zur Folge hat.