Teilrevidierte Geldwäschereiverordnung der FINMA & VSB 20

Am 18. Juli 2018 wurden gleichzeitig zwei wichtige Regulierungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung veröffentlicht: die revidierte Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) und die auf Stufe Selbstregulierung erlassene und von der FINMA genehmigte revidierte „Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)" der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg).

Die Revision sowohl der GwV-FINMA als auch der Standesregeln (VSB 20) bezweckt insbesondere die Schliessung derjenigen Lücken im Schweizer Abwehrdispositiv zur Geldwäschereibekämpfung und Terrorfinanzierung, welche die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) anlässlich ihres Länderexamens im Jahr 2016 festgestellt hat.

Die revidierte GwV-FINMA übernimmt neben der Behebung von Schwachstellen gemäss der FATF-Länderprüfung die Erkenntnisse aus der vergangenen Aufsichts- und Enforcementpraxis der FINMA. Zudem können zusammengefasst folgende Neuerungen genannt werden:

  • Die Anforderungen zur globalen Überwachung von Risiken im Bereich der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung werden konkretisiert. Betroffen sind Schweizer Finanzintermediäre mit Zweigniederlassung oder Gruppengesellschaften im Ausland.
  • Die erforderlichen Massnahmen im Bereich des Risikomanagements beim Einsatz von Sitzgesellschaften, bei komplexen Strukturen und bei Bezügen zu Hochrisikoländern werden konkretisiert.
  • Der Schwellenwert für Identifikationsmassnahmen bei Kassageschäften wird auf das FATF-Niveau von CHF 15‘000 gesenkt.
  • Die Verifizierungs- und Aktualisierungspflicht der wirtschaftlichen Berechtigung resp. der Kundeninformationen sind, im Gegensatz zum Anhörungsentwurf, aufgrund der bestrittenen gesetzlichen Grundlage nicht mehr Teil der GwV-FINMA.

Bei der VSB 20 sind unter Anderem folgende Neuerungen erwähnenswert:

  • Die Identifizierung des Vertragspartners bei Kassageschäften muss nicht wie bisher erst ab einem Betrag von CHF 25‘000, sondern und in Übereinstimmung mit der GwV-FINMA bereits ab CHF 15‘000 erfolgen.
  • Die Folgen bei fehlenden Angaben oder Dokumenten im Rahmen eines Kontoeröffnungsprozesses werden verschärft: Neu müssen fehlende Dokumente innert 30 Tagen eingeholt werden, ansonsten das Konto gesperrt und später die Kundenbeziehung aufgelöst werden muss.
  • Die SBVg hat die Revision zum Anlass genommen, die neuen Bestimmungen gemäss FINMA Rundschreiben 2016/7 „Video- und Online-Identifizierung“ in die Standesregeln einzuarbeiten.
  • Das für „einfach gelagerte Fälle“ konzipierte abgekürzte Verfahren wurde aktualisiert.

Die VSB 20 steht in engem sachlichem Zusammenhang zur GwV-FINMA. Daher ist es sachgemäss, dass sowohl die Verordnung als auch die Standesregeln gemeinsam per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt werden. Somit ist der Finanzmarkt per Anfang 2020 mit gewichtigen regulatorischen Neuerungen konfrontiert, rechnet man doch fest damit, dass gleichzeitig auch das Gesetzespaket FIDLEG/FINIG Geltung erlangen wird.

Vorerst ist die VSB 20 erst in deutscher Sprache verfügbar und kann direkt auf der Website der SBVg heruntergeladen werden (Französisch, Italienisch und Englisch folgen). Die revidierte GwV-FINMA ist hier abrufbar.

20.07.2018