MiFID II - Umsetzungs-strategien von Schweizer Vermögensverwaltern

Nach langer Vorlaufzeit ist die revidierte europäische Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) seit dem 3. Januar 2018 in Kraft. Kernelement dieser Revision bildet insbesondere die Verschärfung der Bestimmungen, welche den Schutz der Anleger zum Ziel haben.

gwp begleitete in den vergangenen Monaten viele Schweizer Vermögensverwalter bei der Analyse ihres Geschäftsmodells hinsichtlich der MiFID II-Anforderungen und unterstützte sie bei der Schliessung von noch vorhandenen Gaps. Dabei zeigte sich die Fähigkeit von Schweizer Unternehmen, sich neuen Herausforderungen rasch anzunehmen, innerhalb der neuen regulatorischen Rahmenbedingungen zu arrangieren und allfällige Anpassungen pragmatisch umzusetzen.

Von der Realisierung von Quick-Wins…

Bei den bisherigen Umsetzungsbemühungen der uns bekannten Vermögensverwalter stand die Realisierung von sogenannten Quick-Wins im Vordergrund. Darunter sind Massnahmen zu verstehen, welche mit verhältnismassig kleinem Aufwand potenzielle Risiken für Schweizer Vermögensverwalter deutlich reduzieren können, wie beispielsweise:

  • die Erstellung eines MiFID II-Kundeninformationsblatts;
  • die Überarbeitung des Vertragswerks inklusive Anlegerprofil;
  • die Erstellung interner Prozesse und
  • die entsprechende Schulung der Mitarbeitenden.

Durch Kundeninformationsblätter und einen auf MiFID II abgestimmten Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsvertrag können viele der zahlreichen und teils sehr formalistischen Informationspflichten gegenüber den Kunden abgedeckt werden. Ein umfassendes Risiko- bzw. Anlageprofil schützt zudem vor allfälligen unerwünschten Überraschungen im Zusammenhang mit unzufriedenen Kunden. Mit der Erstellung von internen Prozessen inklusive der relevanten Zuständigkeiten (beispielsweise im Zusammenhang mit Kundeneröffnungen) und einer Schulung hinsichtlich der wichtigsten Kundenschutz-Anforderungen von MiFID II, kann die potenzielle zivilrechtliche Angriffsfläche wirkungsvoll verkleinert werden.

…bis zur Überprüfung von systemtechnischer Unterstützung

Viele Schweizer Vermögensverwalter prüfen nebst der Realisierung von Quick-Wins auch eine system-technische Unterstützung (u.a. mit einem Client Relationship Management bzw. Portfolio Management Tool), welche insbesondere Geeignetheitsprüfungen von Anlageentscheidungen automatisiert durchführt, Telefongespräche aufzeichnet sowie Kosteninformationen und periodische Kundenberichte erstellt. Die Anpassung der Systemlandschaft nimmt tendenziell die meisten Ressourcen in Anspruch und wird von den Vermögensverwaltern entsprechend sorgfältig evaluiert.

Vorarbeit für FIDLEG leisten

Noch sind im FIDLEG einige Differenzen zwischen National- und Ständerat zu bereinigen (bitte lesen Sie hierzu unseren Blog Differenzbereinigung schreitet voran). Es ist jedoch gut möglich, dass bereits in einigen Monaten das finale Gesetzeswerk des Schweizer Pendants zu MiFID II vorliegt. Dieses wird zwar weniger umfassend sein als MiFID II, orientiert sich aber sehr stark an der europäischen Regulierung. Vermögensverwalter, die sich bereits intensiv mit MiFID II auseinandergesetzt haben, können dem FIDLEG entspannt entgegenblicken; für sie wird nur wenig Anpassungsbedarf verbleiben.

Massgeschneiderte Unterstützung

gwp unterstützt Sie gerne bei einer effizienten und zielgerichteten Umsetzung der MiFID II-Vorgaben. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in den Frühling.

Die wichtigsten Kundenschutzbestimmungen von MiFID II auf einen Blick:
  • Das Verbot bzw. die erheblichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen Dritter wie Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen
  • Die stark erweiterten Informationspflichten gegenüber dem Kunden, beispielsweise hinsichtlich der mit der Dienstleistung und den Finanzinstrumenten verbundenen Kosten und Risiken
  • Die vorgängige Prüfung der Geeignetheit der eingesetzten Finanzinstrumente anhand des definierten Zielmarkts (Product Suitability)
  • Die Unterscheidung zwischen nicht-unabhängiger und unabhängiger Anlageberatung
  • Erhöhte administrative Anforderungen im Rahmen von Anlageberatungsdienstleistungen, insbesondere in Form der zwingenden Abgabe von Geeignetheitserklärungen und des KID
13.04.2018